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Einfuhrvorschriften für Kanada:
   

Die Anforderungen gelten nur für nicht verarbeitetes Holz, also nicht für Sperrholz etc.

2.1 Unbehandeltes Verpackungsholz muß frei sein von Rinde, frei von lebendem Befall
sowie frei von Anzeichen eines lebenden Befalls. (Fraßgängen, Fraßlöchern oder Bläue).
2.2 Behandeltes Verpackungsholz muß auf eine der folgenden Weisen behandelt worden sein:
- Wärmebehandlung (56° C Kerntemperatur) für 30 Minuten
- Begasung mit Methylbromid oder Sulfurfluorid
- Kesseldruckimprägnierung mit Chrom-Kuper-Arsen Salzlösung (CCA)
- eine andere von den kanadischen Behörden zugelassene Methode

Die Einzelheiten der Behandlung müssen auf einem Dokument (z.B. Behandlungszertifikat, Handelsrechnung) vermerkt sein, welches von der nationalen Pflanzenschutzbehörde (NPPO) bestätigt wurde.

Die Einfuhr kann ohne ein von der NPPO bestätigtes Dokument erfolgen, wenn in dem Exportland ein zertifiziertes System für die Anerkennung und Überwachung von Anlagen zur Behandlung von Holz existiert. Dieses zertifizierte System muß sicherstellen, daß Holz in Übereinstimmung mit den in Anhang 1 genannten Methoden (s.o.) behandelt wird. Jede Holzverpackung muß dauerhaft mit einer von der NPPO offiziell bestätigten Markierung versehen werden. Die Art der Markierung muß der kanadischen Pflanzenschutzbehörde vorher mitgeteilt werden.

     
 
   
Import Regeln der Länder für Holzverpackungen– IPPC-Standard

(HPE-Info 15.06.2004)
   
Umfassende Information zum Thema
Holzverpackung gemäß ISPM 15 unter:


www.bba.de