Die Einzelheiten der Behandlung müssen auf einem Dokument (z.B. Behandlungszertifikat, Handelsrechnung) vermerkt sein, welches von der nationalen Pflanzenschutzbehörde (NPPO) bestätigt wurde.
Die Einfuhr kann ohne ein von der NPPO bestätigtes Dokument erfolgen, wenn in dem Exportland ein zertifiziertes System für die Anerkennung und Überwachung von Anlagen zur Behandlung von Holz existiert. Dieses zertifizierte System muß sicherstellen, daß Holz in Übereinstimmung mit den in Anhang 1 genannten Methoden (s.o.) behandelt wird. Jede Holzverpackung muß dauerhaft mit einer von der NPPO offiziell bestätigten Markierung versehen werden. Die Art der Markierung muß der kanadischen Pflanzenschutzbehörde vorher mitgeteilt werden. |